Inhalt
§ 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Beitrag
§ 6 Geschäftsjahr
§ 7 Zusammenarbeit mit dem WDR, WWF und der GEZ
§ 8 Organe
§ 9 Mitgliederversammlung
§ 10 Vorstand
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
§ 12 Rechnungsprüfung
§ 13 Auflösung des Sozialwerks
§ 14 Inkrafttreten
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den neuen Namen ab November 1999 "WDR AKTIV, DAS SOZIALWERK e.V." (nachfolgend "WDR AKTIV" genannt). Er hat seinen Sitz in Köln.
§ 2 Zweck
Der Zweck von WDR AKTIV ist die soziale und kulturelle Betreuung der Mitglieder und seiner Einrichtungen. Hierzu gehören:
Betriebssport (Fußball, Basketball, Tischtennis, Tennis, Heilgymnastik, autogenes Training, Yoga, Schwimmen, Wandern)
Bildungsveranstaltungen (kulturelle Veranstaltungen, Kurse für Malen und Zeichnen, Kochkurse, Freizeit im Verein gemeinsam gestalten)
Betreibung eines Kindergartens
Der Betrieb des Kindergartens erfolgt auf der Basis der für das Land NRW geltenden gesetzlichen Bedingungen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) WDR AKTIV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, nicht auf Gewinn abzielende Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (§ 51 - § 68)
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig und mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand mitzuteilen ist.
(3) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluß eines Mitgliedes auf Beschluß des Vorstandes. Ein Ausschluß ist nur zulässig, wenn ein Mitglied den satzungsgemäßen oder sonstigen, WDR AKTIV gegenüber eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt. Dem/der Auszuschließenden sind vor der Beschlußfassung im Vorstand die gegen ihn/sie erhobenen Vorwürfe bekanntzugeben, damit er/sie Gelegenheit zur Gegenäußerung hat.
§ 5 Beitrag
Die Mitgliederversammlung bestimmt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 7 Zusammenarbeit mit dem WDR, WWF und der GEZ
WDR AKTIV erfüllt seine Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Intendanten, dem Personalrat des WDR, dem Betriebsrat der WWF und dem Personalrat der GEZ.
Soweit der WDR zur Erfüllung der Aufgaben für WDR AKTIV Geld- oder Sachleistungen, auch in zweckgebundener Form, erbringt, ist WDR AKTIV verpflichtet, dem WDR jederzeit Auskunft über die Verwendung dieser Mittel zu geben und auf Wunsch hierüber einen Rechenschaftsbericht vorzulegen. Vertreter/innen des WDR und Vertreter/innen des Personalrats können in diesem Zusammenhang jederzeit Einsicht in die Bücher und Belege von WDR AKTIV nehmen.
§ 8 0rgane
(1) Organe des Sozialwerks sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
(2) Die Mitarbeit im Vorstand von WDR AKTIV ist ehrenamtlich. Aufwendungen werden in angemessenem Rahmen erstattet. Der Vorstand ist ermächtigt, das zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 2 erforderliche Personal zu beschäftigen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Sie ist spätestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes oder seinen Vertreter/Vertreterin bekanntzugeben (Aushänge, Rundschreiben).
Nach Bekanntgabe der Tagesordnung können die Mitglieder bis spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin Anträge zur Tagesordnung stellen; wesentliche, vom Vorstand angenommene Ergänzungsanträge werden den Mitgliedern spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin bekanntgegeben (Aushänge, Rundschreiben).
(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende des Vorstandes oder seinen Vertreter/in geleitet. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt.
(3) Beschlüsse über Satzungsänderungen dürfen nur gefaßt werden, wenn Art und Inhalt der vorgesehenen Satzungsänderung spätestens vier Wochen vorher den Mitglieder schriftlich bekanntgegeben worden sind.
Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitgliedern erforderlich; es muß mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein. Sollten zu dieser Versammlung weniger als ein Viertel der Mitglieder erschienen sein, so kann die Versammlung geschlossen und unmittelbar darauf eine neue Versammlung einberufen werden, wobei dann die Mehrzahl der anwesenden Stimmen entscheidet.
(4) Der Mitgliederversammlung obliegen die
a) Benennung von Kandidaten/Kandidatinnen für die Wahl von 5 Mitgliedern des Vorstandes,
b) Wahl der Rechnungsprüfer/innen,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
d) Entlastung des Vorstandes,
e) Änderung der Satzung,
f) Auflösung des Vereins entsprechend § 13 der Satzung.
(5) Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn wenigstens ein Viertel der Mitlieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe und Tagesordnung verlangt.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter/von der Versammlungsleiterin und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.
(7) Das Wahlverfahren ist in einer Wahlordnung zu regeln.
§ 10 Vorstand
(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus neun Mitgliedern von WDR AKTIV, davon werden fünf von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt, zwei vom Intendanten und weitere zwei vom Personalrat des WDR ernannt.
Nach den entsprechenden Wahlen durch den Vorstand (§ 11, Abs. 1) besteht der Vorstand aus
a) dem/der Vorsitzenden,
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
c) den Beisitzern/Beisitzerinnen.
(2) Beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes während seiner/ihrer Amtszeit rückt das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmzahl aus der letzten Vorstandswahl nach. Scheiden während der dreijährigen Amtszeit mehr als vier von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstandsmitglieder aus, so ist bei der nächsten Mitgliederversammlung eine Neuwahl für diese Vorstandsmitglieder vorzunehmen.
(3) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden/von der Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter/Stellvertreterin nach Bedarf einberufen. Darüber hinaus ist er einzuberufen, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder dieses verlangt.
(4) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(5) An den Vorstandssitzungen können weitere sachkundige Personen im Sinne des Vereinszwecks mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand wählt für die Dauer von drei Jahren, längstens für die Amtszeit nach § 10, Abs. 1, der Satzung aus seiner Mitte mit der Mehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden/die Vorsitzende und dessen Vertreter/deren Vertreterin.
(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers/der Geschäftsführerin, soweit Art und Umfang der Vereinsaufgaben einen solchen erfordern,
b) Überwachung der Geschäftsführung,
c) Genehmigung des Wirtschaftsplanes und des Jahresabschlusses,
d) Beschlußfassung über Geschäfts- und Benutzungsordnung,
e) Beschlußfassungen über sonstige Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
f) Erstellung eines Rechenschaftsberichtes für die Mitgliederversammlung,
g) Beschlüsse von grundsätzlicher Bedeutung für den Betrieb des Kindergartens.
(4) Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Geschäftsführung verantwortlich. Er hat die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.
(5) Der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in vertritt gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes WDR AKTIV als gesetzlicher Vertreter/in gerichtlich und außergerichtlich.
§ 12 Rechnungsprüfung
Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung und des Geschäftsberichts durch sachverständige Prüfer/innen (Abschlußprüfer/innen) zu prüfen. Die Prüfer/innen dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
§ 13 Auflösung von WDR AKTIV
(1) Für die Auflösung von WDR AKTIV ist, unbeschadet der Mitbestimmungsrechte der Personalvertretung, die Mitgliederversammlung zuständig, die zu diesem Zweck besonders einberufen werden muß.
Ein Mehrheitsbeschluß der ersten zu diesem Zweck einberufenen Versammlung ist gültig, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.
Sind weniger als zwei Drittel der Mitglieder bei einer Auflösungsversammlung anwesend, so ist eine erneute Sitzung einzuberufen, zu der auch schriftlich Voten zur Auflösung des Vereins abgegeben werden können; diese schriftlichen Voten müssen bis zum Beginn dieser zweiten Versammlung dem/der Versammlungsleiter/in vorliegen. Ein Auflösungsbeschluß in der zweiten Versammlung wird wirksam, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder und zwei Drittel der abgegebenen schriftlichen Voten für die Auflösung gestimmt haben.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an den Westedeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts.
Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 14 Inkrafttreten
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 18.11.1999 tritt diese Satzung am 18.11.1999 in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 24.Juni 1988.
Köln, den 18. November 1999
WDR AKTIV
Das Sozialwerk e.V.
Der Vorstand
Zimmermann, Werner
Erven, Melitta
Abels, Udo
Feister, Bernd
May, Heinz-Peter
Schmitz, Karl-Heinz
Seitz, Christiane
van der Hart, Cornelia
Zielinski, Wolfgang
Protokoll der Gründungsversammlung "Sozialwerk WDR" am 15. September 1972
Die unterzeichnenden Mitarbeiter des Westdeutschen Rundfunks Köln und der Westdeutschen Werbefernsehen GmbH versammelten sich im Vierscheibenhaus des WDR in Köln, Appellhofplatz 1, Zimmer 561 zu dem Zweck" ein "Sozialwerk WDR" zu gründen.
Der Wortlaut des Satzungsentwurfs war den Anwesenden bereits bekannt. Die Anwesenden beschlossen, den Verein "Sozialwerk WDR" zu errichten, ihm die dieser Niederschrift beigefügte Satzung zu geben und ihm als Gründungsmitglieder anzugehören. In der Mitgliederversammlung November 1999 wurde der Name in WDR AKTIV, DAS SOZIALWERK e.V. umbenannt.
Die Satzung wurde von den Anwesenden unterzeichnet.
Sodann beschlossen die Gründungsmitglieder, in der kommenden Sitzung am 20.09.1972 einen vorläufigen Vorstand zu bestellen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden, wenn der ordentliche Vorstand nach § 11 der Satzung gebildet ist.
Köln, den 15. September 1972
Freiherr von Sell
Peter König
Kurt Sippel
Karl Heinz Bilstein
Normann Brzeski
H.-J. Götze
Georg Komma
Gustav Kubicek
Friedhelm Porck
Irene Rietschel
Mia Robbe
Rudolf Schmidt
Dr. Norbert Seidel

